Eigentumserwerb 1 | Immobiliarsachenrecht | Folge 2

Bucerius Law School – Lecture digital
25 Dec 201817:16

Summary

TLDRIn diesem Video wird der rechtliche Erwerb von Grundstücken im deutschen Immobiliarsachenrecht erläutert. Zu Beginn wird der juristische Grundstücksbegriff nach dem BGB erklärt, einschließlich der Bestimmungen zu wesentlichen Bestandteilen und Zubehör. Der Fokus liegt auf dem rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks, der in den §§ 873 und 925 BGB geregelt ist. Wichtige Themen wie dingliche Einigung, Eintragung im Grundbuch und Berechtigung des Übertragenden werden behandelt. Der Zuschauer erhält ein klar strukturiertes Schema zur Prüfung des Erwerbs und lernt auch, wie das Immobiliarsachenrecht in verschiedenen Kontexten angewendet wird.

Takeaways

  • 😀 Grundstücke sind definierte, räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch geführt werden und unbewegliche Sachen im Sinne des BGB darstellen.
  • 😀 Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist entscheidend für das Immobiliarsachenrecht. Grundsätze wie Besitz und Eigentum gelten auch hier.
  • 😀 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, wie Gebäude und Pflanzen, werden nicht als Sonderrechtsfähige Sachen behandelt und unterliegen dem Immobiliarsachenrecht.
  • 😀 Scheinbestandteile eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden wurden, können nicht als wesentliche Bestandteile gelten und unterliegen nicht dem Immobiliarsachenrecht.
  • 😀 Die Abgrenzung von 'vorübergehendem Zweck' erfolgt subjektiv, basierend auf dem Willen des Verbindenden zur Zeit der Verbindung.
  • 😀 Dingliche Rechte an Grundstücken, wie Wegerechte, werden als Bestandteile des Grundstücks betrachtet und unterliegen der hypothekarischen Haftung nach § 1120 BGB.
  • 😀 Zubehör zu einem Grundstück sind bewegliche Sachen, die der Hauptsache wirtschaftlich dienen und in räumlichem Verhältnis zur Hauptsache stehen.
  • 😀 Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Grundstückseigentum erfolgt durch Einigung und Eintragung im Grundbuch gemäß den §§ 873 und 925 BGB.
  • 😀 Die dingliche Einigung zur Übertragung eines Grundstücks erfolgt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die im Rahmen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips zu betrachten sind.
  • 😀 Eine Eintragung im Grundbuch ist erforderlich, um die Verfügung über ein Grundstück rechtswirksam zu vollziehen, wobei der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich ist.
  • 😀 § 878 BGB schützt den Erwerber vor Verzögerungen durch das Grundbuchamt, falls das Grundbuch noch nicht eingetragen ist, jedoch alle Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind.

Q & A

  • Was ist ein Grundstück nach dem juristischen Grundstücksbegriff?

    -Ein Grundstück ist ein bestimmter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt geführt wird. Es handelt sich dabei um eine unbewegliche Sache im Sinne des BGB.

  • Welche Bestandteile gehören zu einem Grundstück gemäß § 94 BGB?

    -Gemäß § 94 BGB gehören insbesondere Gebäude und Pflanzen sowie die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.

  • Was sind Scheinbestandteile im Kontext von Grundstücken?

    -Scheinbestandteile sind solche Bestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurden und ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht verlieren. Sie unterliegen in der Zwangsvollstreckung dem Mobiliarrecht und nicht dem Immobiliarsachenrecht.

  • Was regelt § 96 BGB im Zusammenhang mit Grundstücken?

    -§ 96 BGB besagt, dass dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, den Bestandteilen des Grundstücks gleichgestellt werden. Diese Rechte sind ebenfalls nicht mehr sonderrechtsfähig.

  • Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstückseigentum gemäß § 873 BGB?

    -Die Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstückseigentum nach § 873 BGB sind eine dingliche Einigung, die Eintragung im Grundbuch, das Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung und die Berechtigung des Übertragenden.

  • Was ist die Auflassung bei der Übertragung von Grundstückseigentum?

    -Die Auflassung ist die dingliche Einigung zur Übertragung von Grundstückseigentum und besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums gerichtet sind, wobei diese vor der zuständigen Stelle, meist einem Notar, abgegeben werden müssen.

  • Welche besonderen Anforderungen stellt § 925 BGB an die Auflassung?

    -§ 925 BGB stellt an die Auflassung die Anforderung, dass beide Parteien gleichzeitig vor der zuständigen Stelle erscheinen müssen, wobei Stellvertreter möglich sind, aber kein bloßer Bote. Außerdem ist eine bedingte oder befristete Auflassung gemäß § 925 Absatz 2 BGB unwirksam.

  • Was besagt § 878 BGB im Kontext der Grundstücksübertragung?

    -§ 878 BGB schützt die Parteien vor Verzögerungen im Grundbuchverfahren, indem er festlegt, dass eine Verfügung über das Grundstück auch dann wirksam ist, wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist, und das Risiko der Langsamkeit des Grundbuchamts auf den Erwerber nicht abgewälzt wird.

  • Welche Rolle spielt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Immobiliarsachenrecht?

    -Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip trennt die schuldrechtliche von der dinglichen Ebene. Die schuldrechtliche Einigung zur Übertragung des Eigentums ist von der dinglichen Einigung, also der Auflassung, getrennt, sodass eine schuldrechtliche Einigung nicht automatisch die dingliche Einigung bewirkt.

  • Was passiert, wenn alle Voraussetzungen für den Erwerb von Grundstückseigentum vorliegen?

    -Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, geht das Grundstückseigentum auf den Erwerber über. Dies schließt alle wesentlichen Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 BGB ein. Bei entsprechender Einigung der Parteien geht auch das Zubehör des Grundstücks nach § 926 BGB über.

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