Revocation of burdensome administrative act, § 49 I VwVfG - Administrative Law AT 21
Summary
TLDRIn diesem Video wird das Thema des Widerrufs von Verwaltungsakten nach § 49 VwVfG behandelt. Der Sprecher erklärt den Unterschied zwischen der Rücknahme und dem Widerruf, wobei der Widerruf nur für rechtmäßige Verwaltungsakte möglich ist. Anhand eines Fallbeispiels – einem Falschparker – wird verdeutlicht, wie die Behörden den Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts prüfen. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit sowie die unzulässigen Fälle des Widerrufs gelegt. Der Sprecher weist darauf hin, dass der Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten in der Praxis bedeutender ist, und bereitet auf die nächste Folge vor.
Takeaways
- 😀 Der Widerruf ist nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten gemäß Paragraph 49 VwVfG möglich.
- 😀 Im Vergleich zur Rücknahme (Paragraph 48 VwVfG) betrifft der Widerruf nur belastende Verwaltungsakte.
- 😀 Ein belastender Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der den Bürger belastet, z.B. ein Bußgeldbescheid.
- 😀 Bei der Prüfung des Widerrufs wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden.
- 😀 Ein Verwaltungsakt, der rechtmäßig erlassen wurde, kann grundsätzlich auch nach seiner Unanfechtbarkeit widerrufen werden.
- 😀 Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt mit dem gleichen Inhalt wieder erlassen werden müsste.
- 😀 Es gibt Fälle, in denen der Widerruf aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unzulässig ist.
- 😀 Ein Beispiel für einen Widerruf ist die Möglichkeit, eine Strafe für falsches Parken nachträglich zu überprüfen, wenn eine Notlage vorlag.
- 😀 Die Behörde hat Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Widerruf eines Verwaltungsaktes.
- 😀 Bei der Prüfung des Widerrufs von belastenden Verwaltungsakten sind die gleichen formellen Anforderungen zu beachten wie bei der Rücknahme, mit kleinen Unterschieden bezüglich der Paragraphen.
- 😀 Der Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten, der in der nächsten Folge behandelt wird, ist für die Praxis häufig relevanter.
Q & A
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes?
-Der Widerruf ist nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten möglich, während die Rücknahme auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten zulässig ist.
Wann ist ein Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG zulässig?
-Ein Widerruf eines rechtmäßigen, nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes ist zulässig, auch nachdem dieser unanfechtbar geworden ist, solange kein anderer Grund vorliegt, der den Widerruf unzulässig macht.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Widerruf unzulässig ist?
-Der Widerruf ist unzulässig, wenn die Behörde verpflichtet ist, denselben Verwaltungsakt erneut zu erlassen oder wenn andere rechtliche Gründe dagegen sprechen.
Was ist der Unterschied zwischen einem belastenden und einem begünstigenden Verwaltungsakt?
-Ein belastender Verwaltungsakt belastet den Bürger, etwa durch eine Strafe oder eine Gebühr, während ein begünstigender Verwaltungsakt dem Bürger zugutekommt, etwa durch eine Genehmigung oder eine Förderung.
Welche Bedeutung hat das Beispiel mit dem Falschparken für den Widerruf eines Verwaltungsaktes?
-Das Beispiel zeigt, wie ein rechtmäßig erteilter Verwaltungsakt, wie eine Strafzettel, unter bestimmten Umständen widerrufen werden kann, auch wenn der Bürger die Strafe aufgrund einer Notlage als ungerecht empfindet.
Warum wird der Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes im Normalfall nicht angefochten?
-Weil der Bürger in der Regel kein Interesse daran hat, dass der Widerruf oder die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes aufgehoben wird, da dies zu einer erneuten Belastung führen könnte.
Was ist das Schema für die Prüfung des Widerrufs eines belastenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 1 VwVfG?
-Das Schema umfasst die Ermächtigungsgrundlage (hier § 49 Abs. 1 VwVfG), die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs sowie die Prüfung, ob der Widerruf unzulässig ist.
Welche Rolle spielt die örtliche Zuständigkeit beim Widerruf eines Verwaltungsaktes?
-Die örtliche Zuständigkeit wird in § 49 Abs. 5 VwVfG geregelt und bezieht sich darauf, welche Behörde den Widerruf durchführen kann, abhängig vom jeweiligen Verwaltungsakt und seiner örtlichen Zuordnung.
Was passiert, wenn ein Verwaltungsakt, der widerrufen wurde, wieder erlassen werden muss?
-In diesem Fall ist der Widerruf unzulässig, da es die Behörde zu einer erneuten Erlasspflicht des gleichen Verwaltungsaktes führen würde, was rechtlich nicht zulässig ist.
Warum ist der Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten für die Praxis wichtiger als der von belastenden Verwaltungsakten?
-Der Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten ist in der Praxis häufiger relevant, da begünstigte Personen (z.B. durch Förderungen oder Genehmigungen) in der Regel gegen eine Rücknahme oder einen Widerruf des Verwaltungsaktes vorgehen würden.
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