Die Ausführung von Bundesgesetzen | Staatsorganisationsrecht | Folge 8
Summary
TLDRIn diesem Video zur Staatsorganisationsrecht wird die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder behandelt. Zentrale Themen sind die Zuständigkeit der Länder und des Bundes für die Ausführung, die Unterscheidung zwischen landeseigener Verwaltung und Bundesauftragsverwaltung sowie die verschiedenen rechtlichen Mechanismen, die sicherstellen, dass Gesetze korrekt ausgeführt werden. Der Vortrag geht zudem auf die Rolle des Bundesrates und der Aufsicht des Bundes über die länderspezifische Verwaltung ein und zeigt anhand konkreter Beispiele, wie diese Prinzipien in der Praxis umgesetzt werden.
Takeaways
- 😀 Die Ausführung von Gesetzen ist eine zentrale Aufgabe des Bundes und der Länder, wobei die Länder grundsätzlich zuständig sind, außer es wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
- 😀 Artikel 83 GG bezieht sich auf die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder, wobei der Bund nur in wenigen Ausnahmefällen zuständig ist.
- 😀 Artikel 30 GG verankert das Prinzip der Länderkompetenz bei der Ausführung eigener Gesetze, was eine Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeit des Bundes darstellt.
- 😀 Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern basiert auf einer klaren Trennung, wo entweder der Bund oder die Länder zuständig sind, Mischverwaltungen sind nicht vorgesehen.
- 😀 Bundesauftragsverwaltung bezeichnet die Verwaltung durch die Länder auf der Grundlage eines pauschalen Auftrags des Bundes, ohne dass dieser explizit vorab erteilt wurde.
- 😀 Der Bund hat in beiden Fällen (landeseigene Verwaltung und Bundesauftragsverwaltung) das Recht, Einfluss zu nehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze ordnungsgemäß ausgeführt werden.
- 😀 Die Ausführung von Gesetzen durch die Länder kann durch Bundesgesetze geregelt werden, die durch den Bundesrat Zustimmung benötigen, besonders bei Fragen zu behördlichen Einrichtungen und Verwaltungsverfahren.
- 😀 Artikel 85 GG regelt die Bundesauftragsverwaltung, bei der der Bund auf die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder Einfluss nehmen kann, ohne dass die Länder dies selbst regeln müssen.
- 😀 In Fällen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, wie bei der Mängelrüge, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, um über Verfassungsfragen zu entscheiden.
- 😀 In der Praxis sind Aufsichtspflichten des Bundes gegenüber den Ländern nicht nur auf Gesetzmäßigkeit, sondern auch auf Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns ausgedehnt, wie bei der Fachaufsicht.
- 😀 Der Bund hat die Möglichkeit, den Ländern die Zuständigkeit für die Ausführung von Bundesgesetzen zu entziehen und eigene Behörden zu schaffen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie durch Artikel 87 Abs. 3 GG.
Q & A
Welche zwei Grundfragen werden zu Beginn des Videos zur Ausführung von Gesetzen behandelt?
-Zu Beginn des Videos werden zwei Grundfragen behandelt: Erstens, welche Körperschaft (Bund oder Länder) für die Ausführung von Gesetzen zuständig ist, und zweitens, wie die zuständigen Behörden und das Verwaltungsverfahren festgelegt werden müssen.
Was besagt der Merksatz bezüglich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Verwaltungskompetenz?
-Der Merksatz besagt, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze seiner Verwaltungskompetenz darstellt, was bedeutet, dass der Bund nur für die Ausführung von Gesetzen zuständig ist, wenn er auch die gesetzgeberische Kompetenz hat.
Welche Rolle spielen Artikel 83 und 84 Grundgesetz bei der Ausführung von Bundesgesetzen?
-Artikel 83 Grundgesetz legt fest, dass grundsätzlich die Länder für die Ausführung von Bundesgesetzen zuständig sind. Artikel 84 bezieht sich auf die Organisation und das Verfahren der Verwaltung, wobei die Länder grundsätzlich für die Behörden und das Verwaltungsverfahren zuständig sind.
Was versteht man unter der 'Bundesauftragsverwaltung' und wie unterscheidet sie sich von der 'Landeseigenen Verwaltung'?
-Die Bundesauftragsverwaltung beschreibt eine Verwaltung, bei der die Länder im Auftrag des Bundes Gesetze ausführen. Sie unterscheidet sich von der landeseigenen Verwaltung, bei der die Länder die Verantwortung für die Ausführung eigener Gesetze übernehmen, ohne dass der Bund direkt eingreift.
Warum gibt es keinen Fall von Mischverwaltung, und wann sind Ausnahmen möglich?
-Es gibt keine Mischverwaltung, da das Grundgesetz eine klare Zuständigkeitsregelung zwischen Bund und Ländern vorsieht. Ausnahmen können nur dann bestehen, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich erlaubt, wie zum Beispiel in den Artikeln 91, 91b oder 91c.
In welchem Fall könnte der Bund in die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder eingreifen?
-Der Bund kann in die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder eingreifen, wenn er eine gesetzliche Regelung trifft, die die Einrichtung von Behörden oder das Verwaltungsverfahren betrifft, etwa durch Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.
Welche Bedeutung hat der Begriff 'In-Grants-Rechte' im Kontext der Verwaltungskompetenzen des Bundes?
-Der Begriff 'In-Grants-Rechte' bezieht sich auf die Rechte des Bundes, in die Verwaltung der Länder einzugreifen, um sicherzustellen, dass die Bundesgesetze ordnungsgemäß ausgeführt werden. Diese Rechte ermöglichen es dem Bund, unter bestimmten Bedingungen behördliche Einrichtungen zu regeln oder das Verwaltungsverfahren zu beeinflussen.
Was ist der Unterschied zwischen der Fachaufsicht und der Rechtsaufsicht des Bundes über die Verwaltung der Länder?
-Die Fachaufsicht des Bundes betrifft nicht nur die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Verwaltungshandlungen der Länder, während die Rechtsaufsicht sich auf die Einhaltung der Gesetze konzentriert, ohne in die Zweckmäßigkeit der Verwaltung einzugreifen.
Wie kann ein Bund-Länder-Streit im Fall einer Verletzung von Verwaltungsweiserungen gelöst werden?
-Ein Bund-Länder-Streit kann entstehen, wenn ein Land eine Weisung des Bundes als rechtswidrig erachtet und diese nicht befolgt. In solchen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, nachdem der Bundesrat über die Rechtsverletzung des Landes entschieden hat.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Bund eine Bundesoberbehörde nach Artikel 87 Absatz 3 Grundgesetz einrichten kann?
-Der Bund kann eine Bundesoberbehörde einrichten, wenn er nach Artikel 71 oder 72 Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für den betreffenden Bereich hat, die Behörde durch ein Bundesgesetz errichtet wird und die Aufgabe, die die Behörde erfüllen soll, eine zentrale Aufgabe ist.
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